Hygieneplan der Grundschule Hiddestorf
Stand: 2020
Inhalt
1. Hygiene in Unterrichtsräumen
1.1. Lufthygiene
1.2. Bodenreinigung
1.3. Kleiderablage
2. Schulreinigung
2.1. Absprachen mit der Reinigungsfirma
2.2. Unfallgefahren
3. Hygiene im Sanitärbereich
3.1. Sanitärausstattung
3.2. Wartung und Pflege
3.3. Be- und Endlüftungen
4. Turnhalle
5. Trinkwasserhygiene
5.1. Legionellenprophylaxe
5.2. Vermeidung von Stagnationsproblemen
6. Erste Hilfe, Schutz des Ersthelfers
6.1. Versorgung von Bagatellwunden
6.2. Behandlung kontaminierter Flächen
6.3. Überprüfung des 1. Hilfe- Inventars
7. Umgang mit Infektionskrankheiten
7.1 Belehrung
7.2 Besuchsverbot und Wiederzulassung
7.3 Läusebefall
7.4 Influenza – „Schweinegrippe“
7.5 Meldepflicht der Schule
8. Küche
1.1. Allgemeine Anforderungen
1.2. Händedesinfektion
9. Raumlufttechnische Anlagen
10. Sonderfragen
11. Literatur und Bezugsadresse
Hygiene in Unterrichtsräumen verantwortlich
1.1. Lufthygiene
Nach jeder Schulstunde ist in den Klassenräumen eine ausreichende Lüftung durch
Querlüftung/Stoßlüftung durch vollständig geöffneteFenster über mehrere Minuten
vorzunehmen. Die Frühaufsicht lüftet vor Unterrichtsbeginn. Lehrkräfte
1.2. Bodenreinigung und Abfallentsorgung
Die Fußböden sind von den Schülern zu Ende des Vormittagsunterrichtesgrob zu reinigen.
Die Abfallkörbe werden nach Papier, Wertstoff und Restmüll getrennt
mindestens wöchentlich geleert. Lehrkräfte
Tafellappen-und-schwämme
Lehrkräfte
sowie Besen, Handfeger und Kehrbleche
werden nach Bedarf, jedoch mindestens jährlich erneuert. Hausmeister
1.3. Kleiderablage
Die Kleiderablage für die Oberbekleidung ist nach Möglichkeit so zu gestalten, dass die
Kleidungsstücke der Schüler keinen direkten Kontakt untereinander haben, da sonst die
Gefahr der Übertragung von Läusen besteht. Ist dies nicht möglich, sollen bei Auftreten von
Läusen in der Schule die Kleidungsstücke durch Aufbewahrung in Plastiktüten
voneinander getrennt werden.
Geeignete Schuhablagen sind
vorhanden.
Lehrkräfte
2. Schulreinigung
2.1. Schutzmaßnahmen des Personals
Folgende Arbeitsschutzmittel sind bereitzustellen: Stadt Hemmingen
· Schutzhandschuhe Reinigungsfirma
· Schutzbrille
· Gummistiefel
· Gummischürzen
· Hautschutz/-pflegemittel für Umgang mit Reinigungsmitteln z.B. nach Pausen/Arbeitsende
2.2. Unfallgefahren
Bei Nassreinigungen ist darauf zu achten, dass keine Pfützen nach der Reinigung
auf dem Fußboden zurückbleiben, welche Rutschgefahren mit
sich
Hausmeister
bringen. Reinigungspersonal
Für Reinigungsmittel ist ein abschließbarer Aufbewahrungsort vorzusehen.
3. Hygiene im Sanitärbereich
3.1. Sanitärausstattung
Die Sanitärbereiche sind mit Papiertüchern und mit Spendervorrichtung für
Flüssigseife auszustatten.
Hausmeister
Reinigungspersonal
Gemeinschafts-Stückseife und Gemeinschaftshandtücher sind nicht zulässig.
Eine ausreichende Anzahl an Abfallbehältern für Papierabfälle ist bereitzustellen.
In der Damentoilette sollten Tüten für Damenbinden und verschließbare Abfallbehälter
vorhanden sein. Es ist darauf zu achten, dass es sich um stabile Vorrichtungen
mit einer leicht zu reinigen Oberfläche handelt.
3.2 Wartung und Pflege
Die Toilettenanlagen und deren Ausstattung sind regelmäßig zu warten. Hausmeister
Eine zeitnahe Reparatur von Defekten und sorgfältige Pflege muss
sichergestellt sein. Die Wartungsvorgaben der Hersteller sind zu beachten.
3.3 Be- und Belüftung
Die Belüftung erfolgt durch automatische Belüftungseinrichtungen. Die Funktionalität ist
regelmäßig zu überprüfen. Hausmeister
4. Turnhalle
Die Ausführungen in Abschnitt 3 gelten
entsprechend.
Hausmeister
Reinigungspersonal
Stadt Hemmingen
5. Trinkwasserhygiene
5.1. Legionellenprophylaxe
Zur Legionellenprophylaxe sind Duschen, die nicht täglich genutzt werden, mindestens
wöchentlich durch ca. 5 –minütiges Ablaufenlassen von Warmwasser (maximale
Erwärmungsstufe einstellen) zu spülen.
Kalkablagerungen an den Duschköpfen sind in den erforderlichen Zeitabständen zu entfernen.
Hausmeister
Schulleitung
5.2. Vermeidung von Stagnationsproblemen
Am Wochenanfang und nach den Ferien ist das Trinkwasser der Trinkwasseraufbereitungs-
anlage ca. 5 Min. bzw. bis zum Erreichen der Temperaturkonstanz ablaufen zu lassen,
um Hausmeister
Leitungen zu spülen. Schulleitung
6. Erste Hilfe, Schutz des Ersthelfers
6.1. Versorgung von Bagatellwunden
Bei Bagatellwunden ist die Wunde vor dem Verband mit Leitungswasser (Trinkwasser)
zu säubern. Der Ersthelfer hat dabei Einmalhandschuhe zu tragen und sich vor und
nach der Hilfeleistung die Hände zu desinfizieren. Sekretärin
Lehrkräfte
6.2. Behandlung kontaminierter Flächen
Mit Blut oder sonstigen Exkreten kontaminierte Flächen sind unter Verwendung von
Einmalhandschuhen mit einem mit Desinfektionsmittel getränktem Tuch zu reinigen
und die betroffene Fläche ist anschließend nochmals regelgerecht zu desinfizieren. Sekretärin
Lehrkräfte
6.3. Überprüfung des 1. Hilfe-Inventars
Geeignetes Erst-Hilfe-Material enthalten gemäß der Unfallverhütungsvorshrift:
“GUV Erste Hilfe 0.3:"
· Großer Verbandskasten nach DIN 131169 „Verbandskasten
E“
Sekretärin
· Kleiner
Verbandskasten nach DIN 13157 „Verbandskasten
C“
Schulleitung
Zusätzlich ist der Verbandskasten mit einem alkoholischen Desinfektionsmittel zur
Händedesinfektion in einem verschließbaren Behältnis auszustatten.
Verbrauchte Materialien (z. B. Pflaster, Einmalhandschuhe) sind umgehend zu ersetzen,
regelmäßige Bestandskontrollen der Erste-Hilfe-Kästen sind durchführen.
Insbesondere ist das Ablaufdatum des Händedesinfektionsmittels zu überprüfen
und
diese erforderlichenfalls zu ersetzen. Hausmeister
6.4. Notrufnummern
Notrufnummern bei Anruf aus dem Gemeindegebiet Hemmingen:
· Polizei Tel.: 110
· Polizeistation Hemmingen Tel.: 05101/852708
· Feuerwehr Tel.: 112
· Rettungsdienst/Notarzt Tel.: 112
· Kinderkrankenhaus auf der Bult Tel.: 0511/81150
· Notarzt Tel.: 112
· Giftinformationszentren Tel.: 0551/19240
7. Umgang mit Infektionskrankheiten
7.1 Belehrung
Alle Lehrkräfte und Mitarbeiterinnen werden gemäß § 35 IfSG (in Verbindung mit § 34 IfSG)
vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand
von zwei Jahren, hier jährlich, über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten
von der Schulleiterin belehrt.
Die Belehrung ist zu unterschreiben.
Das Protokoll wird für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt. Schulleitung
7.2 Besuchsverbot und Wiederzulassung
7.2.1 Lehrkräfte und Mitarbeiter
Im Falle einer Erkrankung bzw. eines Verdachtsfalles, einer Verlausung, einer Ausscheidung von Krankheitserregern oder einer bestehenden Erkrankung gemäß § 34 IfSG ist der bzw. die Betroffene verpflichtet, dies der Schulleitung zu melden. Die betroffene Person darf in der Zeit der Ansteckungsfähigkeit keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt mit den zu Betreuenden hat.
Die Wiederzulassung zur Unterrichts- bzw. Betreuungstätigkeit ist gegeben, wenn in der Regel nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht zu befürchten ist.
7.2.2 Schüler/innen
Auch bei Schüler/innen ist im Infektionsschutzgesetz § 34 verankert, bei welchen Infektionen für Kinder und Jugendliche ein Besuchsverbot für Einrichtungen besteht. Der erneute Besuch der Schule ist dann wieder zulässig, wenn die ansteckende Erkrankung abgeklungen bzw. nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. In der Praxis hat sich ein entsprechendes schriftliches Attest des behandelnden Arztes bewährt.
Dieses gilt auch bei der „Neuen Influenza“. Die Eltern werden über diese Regelungen regelmäßig informiert. Ein Merkblatt „Belehrung gemäß § 34 Abs. 5 IfSG“ wird an alle 1. Klassen verteilt.
7.3 Verhalten bei Läusebefall
Besonders in Gemeinschaftseinrichtungen muss immer und wiederholt mit dem Auftreten von Kopfläusen gerechnet werden. Ihrer Ausbreitung kann dann durch entsprechende Aufmerksamkeit und geeignete Maßnahmen verlässlich entgegengewirkt werden. Festgestellter Kopflausbefall durch die Eltern erfordert ohne Zeitverzug eine Mitteilung an die Schule.
Eltern sind verpflichtet (IfSG 34, Abs.5), diese Mitteilung gegenüber der Schule zu machen. Bei festgestelltem Kopflausbefall durch die Lehrkraft sind die Eltern der Schule zu informieren. Das betroffene Kind ist vom Unterricht auszuschließen.
7.4 Influenza – „Schweinegrippe“
Eine Infektion mit der „Neuen Influenza“ verläuft nach bisherigen Erfahrungen eher milde.
Bei Personen mit Vorerkrankungen (z.B. chronische Krankheiten der Atemwegsorgane, des Herzkreislaufsystems oder der Immunabwehr), bei Säuglingen sowie bei Schwangeren kann sie aber auch zu schwereren Verläufen führen. In der Regel treten die ersten Krankheitszeichen 1-7 Tage nach einer Ansteckung auf. Bereits einen Tag vor dem Symptombeginn bis 7 Tage (bei Kindern bis zu 10 Tage) danach können die Krankheitserreger (Grippeviren) in Rachen- und Nasensekreten ausgeschieden werden. Durch Niesen und Husten, aber auch durch direkten Kontakt, z. B. über die Hände, die mit erregerhaltigem Sekret verunreinigt sind (z. B. beim Niesen, Husten), können andere Personen angesteckt werden.
Die typischen Krankheitszeichen der „Neuen Influenza“ sind:
• plötzlich beginnendes Krankheitsgefühl
• Fieber >38°C teilweise mit Schüttelfrost
• Husten oder Atemnot
• Muskel-, Glieder- und / oder Kopfschmerzen
• Halsschmerzen
• Schnupfen oder verstopfte Nase
Folgende Maßnahmen tragen zu Vermeidung der Neuen Influenza bei:
• Strikte Anwendung von personenbezogener Hygiene, also regelmäßiges Händewaschen mit Wasser und Seife für mindestens 15-20 Sekunden.
• Vermeiden von Berührungen von Augen, Nase oder Mund durch die eigenen Hände.
• Vermeiden von engen Kontakten zu möglicherweise erkrankten Personen.Vermeiden von Anhusten und Anniesen.
• Beim Husten und Niesen Abstand von anderen Personen halten und am besten ein Papiertaschentuch vor den Mund halten, das anschließend in den Abfall entsorgt wird. Dann möglichst gleich die Hände waschen. Wenn kein Papiertaschentuch zur Verfügung steht, sollte in den Ärmel gehustet und geniest werden (nicht in die Hand).
• Wer krank ist, gehört ins Bett und sollte nicht zur Schule oder zur Arbeit gehen.
• Viel lüften (3 bis 4-mal täglich Stoßlüftung von 5 – 10 min.)
Kranke Schüler/innen dürfen nicht am Unterricht teilnehmen. Wenn die Symptome, der plötzliche Beginn und die zu ermittelnden Begleitumstände (z.B. Kontakt mit bestätigten Fällen) auf eine neue Influenza hinweisen, dann sollten die Eltern folgendermaßen informiert werden:
• Es wird empfohlen, einen Arzt aufzusuchen. Die Arztpraxis sollte unbedingt vorher telefonisch auf eine vermutete Infektion mit Neuer Influenza hingewiesen werden, damit sie entsprechende Vorkehrungen treffen kann.
• Über die Notwendigkeit einer spezifischen Labordiagnostik bzw. Behandlung entscheidet der Arzt.
• Falls eine Neue Influenza diagnostiziert wird, meldet der Arzt dies dem örtlich zuständigen
Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt wird sich ggf. wegen Maßnahmen an die Schule wenden.
• Für die Eltern besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die Diagnose der Neuen Influenza der Schule mitzuteilen. Wir bitten aber zum Wohl aller die Eltern um Kooperation.
Sichtlich erkrankte Kinder sollten schnellstmöglich vom Unterricht ausgeschlossen und aus der Schule abgeholt werden. Die Eltern werden telefonisch informiert. Sie sind außerhalb der Wohnung über Notfallnummern, die wir im Notfallordner verzeichnet haben, erreichbar. Bis zum Eintreffen der Eltern muss das erkrankte Kind getrennt von den gesunden Kindern bleiben. Es wird während der Wartezeit von einer Lehrerin betreut.
Treten bei den Lehrkräften Influenza-ähnliche Symptome auf, sind diese von der Arbeit freizustellen; sie sollten schnellstmöglich telefonischen Kontakt zu ihrem Arzt aufnehmen.
Falls in der Schule mehrere Krankheitsfälle auftreten, so entscheidet das zuständige Gesundheitsamt unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Nur das Gesundheitsamt kann in Abstimmung mit dem zuständigen Schulträger im Einzelfall und Pandemiefall die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen veranlassen.
7.5 Meldepflicht der Schule
Die Schule hat eine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt nach IfSG 34, Abs.6. Die Meldung erfolgt über das Sekretariat bzw. die Schulleitung.
Eine unverzügliche Meldung an das zuständige Gesundheitsamt durch die Schulleitung ist notwendig, wenn Beschäftigte oder Schüler (bzw. Sorgeberechtigte) der Schulleitung
• das Vorliegen bzw. den Verdacht eines Sachverhaltes gemäß § 34 Absatz 1– 3 IfSG
(Infektionskrankheiten wie z.B. Hepatitis A, Verlausung, Ausscheidung von Krankheitserregern wie z.B. Salmonellen) melden
• zwei oder mehr gleichartige, schwerwiegende Erkrankungen melden und als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind (zum Beispiel Brechdurchfall bei Schulveranstaltung).
• Wenn zwei oder mehr Kinder in einer Schulklasse oder mit sonstigem Kontakt zueinander
Symptome aufweisen, die auf die Neue Influenza hindeuten, dann hat gemäß § 34 Abs. 6
Infektionsschutzgesetz die Schulleitung dies dem Gesundheitsamt mitzuteilen. Das Gesundheitsamt kann veranlassen, dass Untersuchungen bei den Kindern durchgeführt werden.
Wir benötigen besonders zuverlässige Kontrollmechanismen. Deshalb wird die Klassenlehrkraft z.B. bei festgestelltem Läusebefall in der betroffenen Klasse unverzüglich eine Mitteilung mit Rückantwort an die Eltern mitgeben. Die anderen Klassen werden ebenfalls in Form eines Schreibens durch die Schulleiterin über den Befall informiert. Der Rücklauf der Elterninformation wird von der Klassenlehrkraft kontrolliert. Bei Nichtabgabe kann eine Kopfkontrolle durch die Lehrkraft oder Mitarbeiter des Gesundheitsamtes erfolgen. Diese ersetzen nicht die Kontrollaufgaben der Eltern. Wir fordern einen verantwortungsvollen Umgang mit diesem Thema.
8. Küche
Die Grundschule Hiddestorf verfügt über eine Küchenzeile, die nur zeitweise für die Koch-und Back-AG, für's Kekse backen, Obstsalat herstellen usw. genutzt wird.
Das Kollegium wird jährlich durch das Gesundheitsamt über das Infektionsschutzgesetz informiert .
9. Raumlufttechnische Anlagen
Neben der Wartung gemäß der technischen Regeln ist einmal Jährlich eine optische Kontrolle
aller Anlagenteile sowie der Außenluft-Ansaugöffnungen durchzuführen. Hausmeister
10. Sonderfragen
Bei raumlufthygienischen bedeutsamen Fragen wie Schimmelbefall oder Emission von Raumluft-
schadstoffen (z.B. Lösungsmittel von Farben und Klebern) ist zunächst die Ursache zu ermitteln,
da sonst keine längerfristig wirksamen Abhilfemaßnahmen ergriffen werden können.
So ist beispielweise bei Feuchtigkeitsschäden und ggf. vorkommendem Schimmelpilzbefall an den
Außenwänden durch die Stadt Hemmingen eine fachtechnische Prüfung der Ursache der Nässebildung
kurzfristig einzuleiten, damit neben der Entfernung des Schimmels auch der ggf. ursächliche bauliche
Mangel beseitigt wird.
Vor beabsichtigten Raumluftmessungen hinsichtlich Lösungsmitteln, Mineralfasern o.ä. sollte in jedem Fall
das Gesundheitsamt eingeschaltet werden.
11. Literatur und Bezugsadressen
Infektionsschutzgesetz (lfSG)
vom 20.07.200.BGBI Nr.33 S.1045 ff
Unfallverhütungsvorschrift GUV 26.19. „Merkblatt für den Umgang mit Reinigungs-. Pflege- und Desinfektionsmitteln, April 1997
Unfallverhütungsvorschrift GUV Erste Hilfe 0.3., Januar 1997
Liste der deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM-Liste Desinfektionsmittel),
Bezugsadresse: mph-Verlag GmbH
Leitfaden für die Innenraumlufthygiene in Schulgebäuden, Bezugsadresse: Umweltbundesamt