Hygieneplan der Grundschule Hiddestorf

 

Stand: 2020

 

Inhalt

 

1.     Hygiene in Unterrichtsräumen

 

 1.1.  Lufthygiene

 1.2.  Bodenreinigung

 1.3.  Kleiderablage

 

2.     Schulreinigung

 

2.1. Absprachen mit der Reinigungsfirma

2.2. Unfallgefahren

 

3.     Hygiene im Sanitärbereich

 

3.1.  Sanitärausstattung

3.2.  Wartung und Pflege

3.3.  Be- und Endlüftungen

 

4.     Turnhalle

 

5.     Trinkwasserhygiene

 

5.1. Legionellenprophylaxe

5.2. Vermeidung von Stagnationsproblemen

 

6.     Erste Hilfe, Schutz des Ersthelfers

 

6.1.  Versorgung von Bagatellwunden

6.2.  Behandlung kontaminierter Flächen

6.3.  Überprüfung des 1. Hilfe- Inventars

 

7.     Umgang mit Infektionskrankheiten

 

     7.1 Belehrung

     7.2 Besuchsverbot und Wiederzulassung

     7.3 Läusebefall

     7.4  Influenza – „Schweinegrippe“

7.5  Meldepflicht der Schule

 

8.     Küche

 

1.1.  Allgemeine Anforderungen

1.2.  Händedesinfektion

 

9.     Raumlufttechnische Anlagen

 

10.  Sonderfragen

 

11.  Literatur und Bezugsadresse

 

 

Hygiene in Unterrichtsräumen                                                                                      verantwortlich

 

          1.1.          Lufthygiene

 

Nach jeder Schulstunde ist in den Klassenräumen eine ausreichende Lüftung durch

Querlüftung/Stoßlüftung durch vollständig geöffneteFenster über mehrere Minuten

vorzunehmen. Die Frühaufsicht lüftet vor Unterrichtsbeginn.                                                                    Lehrkräfte   

 

          1.2.          Bodenreinigung und Abfallentsorgung

 

Die Fußböden sind von den Schülern zu Ende des Vormittagsunterrichtesgrob zu reinigen.

Die Abfallkörbe werden nach Papier, Wertstoff und Restmüll getrennt

mindestens wöchentlich geleert.                                                                                                              Lehrkräfte

 

Tafellappen-und-schwämme                                                                                                                    Lehrkräfte

sowie Besen, Handfeger und Kehrbleche

werden nach Bedarf, jedoch mindestens jährlich erneuert.                                                                   Hausmeister

 

          1.3.          Kleiderablage

 

Die Kleiderablage für die Oberbekleidung ist nach Möglichkeit so zu gestalten, dass die

Kleidungsstücke der Schüler keinen direkten Kontakt untereinander haben, da sonst die

Gefahr der Übertragung von Läusen besteht. Ist dies nicht möglich, sollen bei Auftreten von

Läusen in der Schule die Kleidungsstücke durch Aufbewahrung in Plastiktüten

voneinander getrennt werden.                           

Geeignete Schuhablagen sind vorhanden.                                                                                                Lehrkräfte

 

2.     Schulreinigung 

 

           2.1.          Schutzmaßnahmen des Personals

 

Folgende Arbeitsschutzmittel sind bereitzustellen:                                                                         Stadt Hemmingen

 

       ·       Schutzhandschuhe                                                                                                                      Reinigungsfirma

       ·       Schutzbrille

       ·       Gummistiefel

       ·       Gummischürzen

 ·       Hautschutz/-pflegemittel für Umgang mit Reinigungsmitteln z.B. nach Pausen/Arbeitsende

 

           2.2.          Unfallgefahren

 

 

 

Bei Nassreinigungen ist darauf zu achten, dass keine Pfützen nach der Reinigung

auf dem Fußboden zurückbleiben, welche Rutschgefahren mit sich                                                       Hausmeister

bringen.                                                                                                                                        Reinigungspersonal

Für Reinigungsmittel ist ein abschließbarer Aufbewahrungsort vorzusehen.

 

3.     Hygiene im Sanitärbereich

 

           3.1.          Sanitärausstattung

 

Die Sanitärbereiche sind mit Papiertüchern und mit Spendervorrichtung für

Flüssigseife auszustatten.                                                                                                                       Hausmeister

                                                                                                                                                   Reinigungspersonal  

Gemeinschafts-Stückseife und Gemeinschaftshandtücher sind nicht zulässig.

                                                        

Eine ausreichende Anzahl an Abfallbehältern für Papierabfälle ist bereitzustellen.

In der Damentoilette sollten Tüten für Damenbinden und verschließbare Abfallbehälter

vorhanden sein. Es ist darauf zu achten, dass es sich um stabile Vorrichtungen

mit einer leicht zu reinigen Oberfläche handelt.

 

3.2 Wartung und Pflege

 

Die Toilettenanlagen und deren Ausstattung sind regelmäßig zu warten.                                               Hausmeister

Eine zeitnahe Reparatur von Defekten und sorgfältige Pflege muss

sichergestellt sein. Die Wartungsvorgaben der Hersteller sind zu beachten.                                                                                                                                                                 

3.3  Be- und Belüftung

 

Die Belüftung erfolgt durch automatische Belüftungseinrichtungen. Die Funktionalität ist

regelmäßig zu überprüfen.                                                                                                                        Hausmeister

 

4.  Turnhalle

 

Die Ausführungen in Abschnitt 3 gelten entsprechend.                                                                            Hausmeister

                                                                                                                                                     Reinigungspersonal

                                                                                                                                                         Stadt Hemmingen

                                                                                                                                                                                      

5.     Trinkwasserhygiene

 

5.1. Legionellenprophylaxe

 

Zur Legionellenprophylaxe sind Duschen, die nicht täglich genutzt werden, mindestens

wöchentlich durch ca. 5 –minütiges Ablaufenlassen von Warmwasser (maximale

Erwärmungsstufe einstellen) zu spülen.

 

Kalkablagerungen an den Duschköpfen sind in den erforderlichen Zeitabständen zu entfernen.                                                                                                                                                  Hausmeister

                                                                                                                                                                  Schulleitung

5.2. Vermeidung von Stagnationsproblemen

 

Am Wochenanfang und  nach den Ferien ist das Trinkwasser der Trinkwasseraufbereitungs-

anlage ca. 5 Min. bzw. bis zum Erreichen der Temperaturkonstanz ablaufen zu lassen, um                  Hausmeister

Leitungen zu spülen.                                                                                                                                Schulleitung              

 

6.       Erste Hilfe, Schutz des Ersthelfers 

 

6.1. Versorgung von Bagatellwunden

 

Bei Bagatellwunden ist die Wunde vor dem Verband mit Leitungswasser (Trinkwasser)

zu säubern. Der Ersthelfer hat dabei Einmalhandschuhe zu tragen und sich vor und 

nach der Hilfeleistung die Hände zu desinfizieren.                                                                                       Sekretärin

                                                                                                                                                                      Lehrkräfte

6.2. Behandlung kontaminierter Flächen

 

Mit Blut oder sonstigen Exkreten kontaminierte Flächen sind unter Verwendung von

Einmalhandschuhen mit einem mit Desinfektionsmittel getränktem Tuch zu reinigen

und die betroffene Fläche ist anschließend nochmals regelgerecht zu desinfizieren.                                  Sekretärin

                                                                                                                                                                      Lehrkräfte

6.3. Überprüfung des 1. Hilfe-Inventars

 

Geeignetes Erst-Hilfe-Material  enthalten gemäß der Unfallverhütungsvorshrift:

“GUV Erste Hilfe 0.3:"                                                                                                                                 

 

      ·      Großer Verbandskasten nach DIN 131169 „Verbandskasten E“                                                              Sekretärin

     ·       Kleiner Verbandskasten nach DIN 13157 „Verbandskasten C“                                                           Schulleitung

 

Zusätzlich ist der Verbandskasten mit einem alkoholischen Desinfektionsmittel zur

Händedesinfektion in einem verschließbaren Behältnis auszustatten.

 

Verbrauchte Materialien  (z. B. Pflaster, Einmalhandschuhe) sind umgehend zu ersetzen,

regelmäßige Bestandskontrollen der Erste-Hilfe-Kästen sind durchführen.    
Insbesondere ist das Ablaufdatum des Händedesinfektionsmittels zu überprüfen und

diese erforderlichenfalls zu ersetzen.                                                                                                       Hausmeister

 

6.4.    Notrufnummern

 

Notrufnummern bei Anruf aus dem Gemeindegebiet Hemmingen:

 

      ·       Polizei                                          Tel.: 110

     ·       Polizeistation Hemmingen           Tel.: 05101/852708

     ·       Feuerwehr                                    Tel.: 112

     ·       Rettungsdienst/Notarzt                 Tel.: 112

     ·       Kinderkrankenhaus auf der Bult   Tel.: 0511/81150

     ·       Notarzt                                          Tel.: 112

     ·       Giftinformationszentren                Tel.: 0551/19240

 

7.      Umgang mit Infektionskrankheiten

 

7.1    Belehrung

 

Alle Lehrkräfte und Mitarbeiterinnen werden gemäß § 35 IfSG (in Verbindung mit § 34 IfSG)

vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand

von zwei Jahren, hier jährlich, über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten

von der Schulleiterin belehrt.

Die Belehrung ist zu unterschreiben.

Das Protokoll wird für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt.                                                                 Schulleitung

 

7.2     Besuchsverbot und Wiederzulassung

 

7.2.1 Lehrkräfte und Mitarbeiter

 

Im Falle einer Erkrankung bzw. eines Verdachtsfalles, einer Verlausung, einer Ausscheidung von Krankheitserregern oder einer bestehenden Erkrankung gemäß § 34 IfSG ist der bzw. die Betroffene verpflichtet, dies der Schulleitung zu melden. Die betroffene Person darf in der Zeit der Ansteckungsfähigkeit keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt mit den zu Betreuenden hat.

 

Die Wiederzulassung zur Unterrichts- bzw. Betreuungstätigkeit ist gegeben, wenn in der Regel nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht zu befürchten ist.

 

7.2.2   Schüler/innen

 

Auch bei Schüler/innen ist im Infektionsschutzgesetz § 34 verankert, bei welchen Infektionen für Kinder und Jugendliche ein Besuchsverbot für Einrichtungen besteht. Der erneute Besuch der Schule ist dann wieder zulässig, wenn die ansteckende Erkrankung abgeklungen bzw. nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. In der Praxis hat sich ein entsprechendes schriftliches Attest des behandelnden Arztes bewährt.

 

Dieses gilt auch bei der „Neuen Influenza“. Die Eltern werden über diese Regelungen regelmäßig informiert. Ein Merkblatt „Belehrung gemäß § 34 Abs. 5 IfSG“ wird an alle 1. Klassen verteilt.

 

7.3     Verhalten bei Läusebefall

 

Besonders in Gemeinschaftseinrichtungen muss immer und wiederholt mit dem Auftreten von Kopfläusen gerechnet werden. Ihrer Ausbreitung kann dann durch entsprechende Aufmerksamkeit und geeignete Maßnahmen verlässlich entgegengewirkt werden. Festgestellter Kopflausbefall durch die Eltern erfordert ohne Zeitverzug eine Mitteilung an die Schule.

 

Eltern sind verpflichtet (IfSG 34, Abs.5), diese Mitteilung gegenüber der Schule zu machen. Bei festgestelltem Kopflausbefall durch die Lehrkraft sind die Eltern der Schule zu informieren. Das betroffene Kind ist vom Unterricht auszuschließen.

 

7.4     Influenza – „Schweinegrippe“

 

Eine Infektion mit der „Neuen Influenza“ verläuft nach bisherigen Erfahrungen eher milde.

 

Bei Personen mit Vorerkrankungen (z.B. chronische Krankheiten der Atemwegsorgane, des Herzkreislaufsystems oder der Immunabwehr), bei Säuglingen sowie bei Schwangeren kann sie aber auch zu schwereren Verläufen führen. In der Regel treten die ersten Krankheitszeichen 1-7 Tage nach einer Ansteckung auf. Bereits einen Tag vor dem Symptombeginn bis 7 Tage (bei Kindern bis zu 10 Tage) danach können die Krankheitserreger (Grippeviren) in Rachen- und Nasensekreten ausgeschieden werden. Durch Niesen und Husten, aber auch durch direkten Kontakt, z. B. über die Hände, die mit erregerhaltigem Sekret verunreinigt sind (z. B. beim Niesen, Husten), können andere Personen angesteckt werden.

 

Die typischen Krankheitszeichen der „Neuen Influenza“ sind:

 

• plötzlich beginnendes Krankheitsgefühl

• Fieber >38°C teilweise mit Schüttelfrost

• Husten oder Atemnot

• Muskel-, Glieder- und / oder Kopfschmerzen

• Halsschmerzen

• Schnupfen oder verstopfte Nase

 

Folgende Maßnahmen tragen zu Vermeidung der Neuen Influenza bei:

 

• Strikte Anwendung von personenbezogener Hygiene, also regelmäßiges Händewaschen mit Wasser und Seife für mindestens 15-20 Sekunden.

•   Vermeiden von Berührungen von Augen, Nase oder Mund durch die eigenen Hände.

• Vermeiden von engen Kontakten zu möglicherweise erkrankten Personen.Vermeiden von Anhusten und Anniesen.

• Beim Husten und Niesen Abstand von anderen Personen halten und am besten ein Papiertaschentuch vor den Mund halten, das anschließend in den Abfall entsorgt wird. Dann möglichst gleich die Hände waschen. Wenn kein Papiertaschentuch zur Verfügung steht, sollte in den Ärmel gehustet und geniest werden (nicht in die Hand).

• Wer krank ist, gehört ins Bett und sollte nicht zur Schule oder zur Arbeit gehen.

• Viel lüften (3 bis 4-mal täglich Stoßlüftung von 5 – 10 min.)

 

Kranke Schüler/innen dürfen nicht am Unterricht teilnehmen. Wenn die Symptome, der plötzliche Beginn und die zu ermittelnden Begleitumstände (z.B. Kontakt mit bestätigten Fällen) auf eine neue Influenza hinweisen, dann sollten die Eltern folgendermaßen informiert werden:

 

• Es wird empfohlen, einen Arzt aufzusuchen. Die Arztpraxis sollte unbedingt vorher telefonisch auf eine vermutete Infektion mit Neuer Influenza hingewiesen werden, damit sie entsprechende Vorkehrungen treffen kann.

• Über die Notwendigkeit einer spezifischen Labordiagnostik bzw. Behandlung entscheidet der Arzt.

• Falls eine Neue Influenza diagnostiziert wird, meldet der Arzt dies dem örtlich zuständigen

Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt wird sich ggf. wegen Maßnahmen an die Schule wenden.

• Für die Eltern besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die Diagnose der Neuen Influenza der Schule mitzuteilen. Wir bitten aber zum Wohl aller die Eltern um Kooperation.

 

Sichtlich erkrankte Kinder sollten schnellstmöglich vom Unterricht ausgeschlossen und aus der Schule abgeholt werden. Die Eltern werden telefonisch informiert. Sie sind außerhalb der Wohnung über Notfallnummern, die wir im Notfallordner verzeichnet haben, erreichbar. Bis zum Eintreffen der Eltern muss das erkrankte Kind getrennt von den gesunden Kindern bleiben. Es wird während der Wartezeit von einer Lehrerin betreut.

 

Treten bei den Lehrkräften Influenza-ähnliche Symptome auf, sind diese von der Arbeit freizustellen; sie sollten schnellstmöglich telefonischen Kontakt zu ihrem Arzt aufnehmen.

 

Falls in der Schule mehrere Krankheitsfälle auftreten, so entscheidet das zuständige Gesundheitsamt unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Nur das Gesundheitsamt kann in Abstimmung mit dem zuständigen Schulträger im Einzelfall und Pandemiefall die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen veranlassen.

 

7.5     Meldepflicht der Schule

 

Die Schule hat eine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt nach IfSG 34, Abs.6. Die Meldung erfolgt über das Sekretariat bzw. die Schulleitung.

 

Eine unverzügliche Meldung an das zuständige Gesundheitsamt durch die Schulleitung ist notwendig, wenn Beschäftigte oder Schüler (bzw. Sorgeberechtigte) der Schulleitung

 

• das Vorliegen bzw. den Verdacht eines Sachverhaltes gemäß § 34 Absatz 1– 3 IfSG

 (Infektionskrankheiten wie z.B. Hepatitis A, Verlausung, Ausscheidung von Krankheitserregern wie z.B. Salmonellen) melden

 

• zwei oder mehr gleichartige, schwerwiegende Erkrankungen melden und als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind (zum Beispiel Brechdurchfall bei Schulveranstaltung).

 

• Wenn zwei oder mehr Kinder in einer Schulklasse oder mit sonstigem Kontakt zueinander

Symptome aufweisen, die auf die Neue Influenza hindeuten, dann hat gemäß § 34 Abs. 6

 

Infektionsschutzgesetz die Schulleitung dies dem Gesundheitsamt mitzuteilen. Das Gesundheitsamt kann veranlassen, dass Untersuchungen bei den Kindern durchgeführt werden.

 

Wir benötigen besonders zuverlässige Kontrollmechanismen. Deshalb wird die Klassenlehrkraft z.B. bei festgestelltem Läusebefall in der betroffenen Klasse unverzüglich eine Mitteilung mit Rückantwort an die Eltern mitgeben. Die anderen Klassen werden ebenfalls in Form eines Schreibens durch die Schulleiterin über den Befall informiert. Der Rücklauf der Elterninformation wird von der Klassenlehrkraft kontrolliert. Bei Nichtabgabe kann eine Kopfkontrolle durch die Lehrkraft oder Mitarbeiter des Gesundheitsamtes erfolgen. Diese ersetzen nicht die Kontrollaufgaben der Eltern. Wir fordern einen verantwortungsvollen Umgang mit diesem Thema.

 

8.     Küche

 

Die Grundschule Hiddestorf verfügt über eine Küchenzeile, die nur zeitweise für die Koch-und Back-AG, für's Kekse backen, Obstsalat herstellen usw. genutzt wird.

 

Das Kollegium wird jährlich durch das Gesundheitsamt über das Infektionsschutzgesetz informiert .

 

9.      Raumlufttechnische Anlagen

 

Neben der Wartung gemäß der technischen Regeln ist einmal Jährlich eine optische Kontrolle

aller Anlagenteile sowie der Außenluft-Ansaugöffnungen durchzuführen.                                              Hausmeister

 

10.    Sonderfragen

 

Bei raumlufthygienischen bedeutsamen Fragen wie Schimmelbefall oder Emission von Raumluft-

schadstoffen  (z.B. Lösungsmittel von Farben und Klebern) ist zunächst die Ursache zu ermitteln,

da sonst keine längerfristig wirksamen Abhilfemaßnahmen ergriffen werden können.

So ist beispielweise bei Feuchtigkeitsschäden und ggf. vorkommendem Schimmelpilzbefall an den

Außenwänden durch die Stadt Hemmingen eine fachtechnische Prüfung der Ursache der Nässebildung

kurzfristig einzuleiten, damit neben der Entfernung des Schimmels auch der ggf. ursächliche bauliche

Mangel beseitigt wird.

 

Vor beabsichtigten Raumluftmessungen hinsichtlich Lösungsmitteln, Mineralfasern o.ä. sollte in jedem Fall

das Gesundheitsamt eingeschaltet werden.

 

11.  Literatur und Bezugsadressen

 

Infektionsschutzgesetz (lfSG)

 

vom 20.07.200.BGBI Nr.33 S.1045 ff

 

Unfallverhütungsvorschrift GUV 26.19. „Merkblatt für den Umgang mit Reinigungs-. Pflege- und Desinfektionsmitteln, April 1997

 

Unfallverhütungsvorschrift GUV Erste Hilfe 0.3., Januar 1997

 

Liste der deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM-Liste Desinfektionsmittel),

Bezugsadresse: mph-Verlag GmbH

 

Leitfaden für die Innenraumlufthygiene in Schulgebäuden, Bezugsadresse: Umweltbundesamt